AFRM-SATZUNG

Satzung – Agility-Freunde-Rhein-Main e.V.

erstellt am 29.01.1994
geändert am 13.10.1995
geändert am 22.01.1999
geändert am 26.01.2002
geändert am 24.01.2004
geändert am 29.01.2010
geändert am 21.01.2011
geändert am 20.01.2012
geändert am 26.01.2018

Inhalt:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe
§ 6 Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Weitere Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1.
Der am 29.01.1994 in Bodenheim gegründete Verein führt den Namen „Agility Freunde Rhein-Main e.V. Flörsheim“, abgekürzt AFRM, Mitglied im „Deutschen Verband der Gebrauchshundesportvereine (DVG)“.

1.2.
Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hochheim am Main. Er führt den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.). VRN°: 14VR2936

1.3.
Sitz des Vereins ist Flörsheim. Er kann durch Beschluß des Vorstandes aus Gründen der Zweckmäßigkeit in eine andere Stadt verlegt werden. Dazu bedarf es einer 2/3 Mehrheit.

1.4.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

2.1.
Die Agility Freunde Rhein-Main sind eine Organisation der Schutz-, Gebrauchs- und Turnierhundesportler. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Schaffung von vielfältigen Möglichkeiten der sinnvollen und aktiven Freizeiterholung durch Sport mit dem Hund, durch die Unterstützung der Bestrebungen zur Gesunderhaltung durch Sport, der Naturverbundenheit und des Umweltschutzes sowie durch die Erhaltung des Tierschutzgesetzes.

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1.
Der Verein „Agility Freunde Rhein-Main“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabeverordnung

3.2.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3.
Die Mitarbeit ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.4.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigten Zwecke verwendet werden.

3.5.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1.
Mitglieder können Personen werden, die am Hundesport aktiv teilnehmen oder die den Hundesport fördern wollen und welche im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Mitglieder, die im Besitz von Hunden sind und deren Hund aktiv am Vereinssport teilnehmen, verpflichten sich ihre Hunde gegen Tollwut impfen zu lassen, sowie eine Tier halterhaftpflicht abzuschließen. Sollte es durch den Gesetzgeber zu Veränderungen in der Impfpflicht kommen, wird die se Änderung in der Satzung automatisch angepasst.

4.2.
Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet.

4.3.
Die Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr sowie einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und muß bis zum 31.3. des laufenden Kalenderjahres entrichtet sein. Mitglieder, die nach einer Frist von 3 Monaten nach dem 31.03. trotz Mahnung ihren Beitrag nicht entrichtet haben, werden von der Mitgliederliste gestrichen. Die Streichung ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Eine Streichung entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung.

4.4.
Die Mitglieder haben Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen. Sie haben die Satzung und die Platzordnung zu beachten. Die Verpflichtung zur kameradschaftlichen Hilfeleistung beinhaltet auch den aktiven Einsatz in den Einrichtungen des Vereins, sowie zur Erhaltung und Gestaltung der Platzanlage, und bei Vorhandensein, des Vereinsheimes.

4.5.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung, Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, Streichung, Ausschluß oder durch Löschung des Vereins im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes.

4.6.
Die Austrittserklärung wird zum Schluß des laufenden Kalenderjahres wirksam. Sie bedarf der Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten und ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

4.7.
Der Ausschluß kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Satzung, die Ordnung oder die Beschlüsse des Vereins vorsätzlich oder mehrfach verstoßen hat. Ferner kann der Ausschluß erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Ausbildungsrichtlinien verstoßen oder Beschlüsse übergeordneter Verbände nicht befolgt hat. Vor dem Ausschluß ist das betroffenen Mitglied persönlich oder schriftlich in einer Frist von einem Monat zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das betroffenen Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Entscheidung schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung oder Anhörung innerhalb der Fristen kein Gebrauch, unterwirft er sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 5 Organe

5.1.
Organe des Vereins sind

1) der Vorstand
2) die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

6.1.
Der Vorstand besteht aus :

dem/der ersten Vorsitzenden
dem/der zweiten Vorsitzenden
dem/der Geschäftsführer/in
dem/der Kassierer/in
dem/der Obmann/frau für Agility (OfA)
dem/der Obmann/frau für Basisarbeit (OfB)
dem/der Platz- und Gerätewart/in
dem/der Obmann/frau für Öffentlichkeitsarbeit (OfÖ)
dem/der Obmann/frau für Jugendarbeit (OfJ)

6.2.
Der/die Geschäftsführer/in hat gleichzeitig die Funktion des Schriftführers.

6.3.a.
Der Vorstand wir von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

6.3.b.
Er bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, übernimmt der Restvorstand die Aufgaben des Ausgeschiedenen bis zur nächsten ordentlichen oder außer- ordentlichen Mitgliederversammlung. Ein Mitglied des AFRM kann in maximal ein Vorstandsamt gewählt werden.

6.4.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten von dem/der ersten Vorsitzenden/e sowie dem/der Geschäftsführer/in.

6.5.
Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten zwei Monaten des Jahres statt. Die Einladung mit Angaben der Tagesordnung muß mindestens 4 Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich zugeschickt werden.

7.2.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn die Wichtigkeit der zu erledigenden Aufgaben dies rechtfertigt oder aber mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe es beantragen.

7.3.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, sowie dessen Entlastung
b) Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
c) Festsetzen der Gebühren und Beiträge
d) Entscheidung und Beschlußfassung über schriftlich eingegangene Anträge
e) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer.

7.4.
Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden, weiter Hilfsweise von einem der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

7.5.
Zur Überwachung der satzungsgemäßen Führung der Einnahmen und Ausgaben wählt der Verein zwei Kassenprüfer, die jeweils zwei Jahre amtieren. Die Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören und dürfen nicht unmittelbar wieder gewählt werden.

7.6.
Eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen und vertretenen Stimmberechtigten beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Zu Satzungsänderungen bedarf es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

7.7.
Der Beschluß zur Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 8 Weitere Bestimmungen

8.1.
Falls es von den Mitgliedern bei der Anmeldung nicht anders angegeben wird, erfolgen allgemeine Vereinsrundschreiben in einem Exemplar pro gleicher Postanschrift. Ausgenommen davon sind Schreiben zu §§ 4.3. ; 4.5. ; 4.7. ; 7.1. ; 7.2.

8.2.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an den Tierschutzverein Mainz e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

8.3.
Zur Regelung der Vereinsarbeit können für die einzelnen Organe oder Teilbereiche Ordnungen erlassen werden. Das Recht auf Erlass der Ordnungen steht grundsätzlich der MV zu. Sie kann dieses Recht auf den Vorstand delegieren. Die MV kann eigene Ordnungen erlassen, sie kann aber auch die Ordnungen des übergeordneten Verbandes (DVG) übernehmen. Die Bestimmungen der Ordnungen sind unmittelbar geltendes Satzungsrecht.

Flörsheim, den 26.01.2018

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Axel Tombarge (1. Vorsitzender)

Birgit Koppe (Geschäftsführerin)