AFRM-SATZUNG

 Agility Freunde Rhein-Main e.V.
(Mitglied im DVG, VDH)

 SATZUNG

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2  Zweck

§ 3  Gemeinnützigkeit

§ 4  Mitgliedschaft

§ 5  Organe

§ 6  Vorstand

§ 7  Mitgliederversammlung

§ 8  Weitere Bestimmungen

erstellt   am 29.01.1994
geändert am 13.10.1995
geändert am 22.01.1999
geändert am 26.01.2002
geändert am 24.01.2004
geändert am 29.01.2010
geändert am 21.01.2011
geändert am 20.01.2012
geändert am 26.01.2018
geändert am 24.02.2023

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1.  Der am 29.01.1994 in Bodenheim gegründete Verein führt den Name
       „Agility Freunde Rhein-Main e.V. Flörsheim“, abgekürzt AFRM, Mitglied im
       „Deutschen Verband der Gebrauchshundesportvereine (DVG)“.

1.2.  Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wiesbaden.
Er führt den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.). VR 4126

  1.   Sitz des Vereins ist Flörsheim. Er kann durch Beschluß des Vorstandes aus Gründen der      Zweckmäßigkeit in eine andere Stadt verlegt werden.
     Dazu bedarf es einer 2/3 Mehrheit.

1.4.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck

  1. Die Agility Freunde Rhein-Main sind eine Organisation der Schutz-, Gebrauchs- und  Turnierhundesportler. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Schaffung von  vielfältigen Möglichkeiten der sinnvollen und aktiven Freizeiterholung durch Sport mit  dem Hund, durch die Unterstützung der Bestrebungen zur Gesunderhaltung durch Sport, der Naturverbundenheit und des Umweltschutzes sowie durch die Erhaltung des Tier-schutzgesetzes.

§ 3  Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein „Agility Freunde Rhein-Main“ verfolgt ausschließlich und unmittelbargemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabeverordnung
  1. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke.
  1. Die Mitarbeit ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
    Mitteln des Vereins.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigten Zwecke verwendet werden.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind,
    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können Personen werden, die am Hundesport aktiv teilnehmen oder die de Hundesport fördern wollen und welche im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
    Mitglieder, die im Besitz von Hunden sind und deren Hund aktiv am Vereinssport teil-nehmen, verpflichten sich ihre Hunde gegen Tollwut impfen zu lassen, sowie eine Tierhalterhaftpflicht abzuschließen.
          Sollte es durch den Gesetzgeber zu Veränderungen in der Impfpflicht kommen, wird
            diese Änderung in der Satzung automatisch angepasst.
  1. Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme
    mit einfacher Mehrheit entscheidet.
  1. Die Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr sowie einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die   Höhe des Jahresbeitrages wird von der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung
    mit einfacher Mehrheit festgelegt und in einer eigenen Beitragsordnung festgelegt. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und muß bis zum des laufenden Kalenderjahres entrichtet sein. Mitglieder, die nach einer Frist von 3 Monaten nach dem 31.03. trotz Mahnung ihren Beitrag nicht entrichtet haben, werden von der Mitgliederliste gestrichen. Die Streichung ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Eine Streichung entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung.
  1. Die Mitglieder haben Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen. Sie haben die  Satzung und die Platzordnung zu beachten. Die Verpflichtung zur kameradschaftlichen Hilfeleistung beinhaltet auch den aktiven Einsatz in den Einrichtungen des Vereins, sowie zur  Erhaltung und Gestaltung der Platzanlage, und bei Vorhandensein, des Vereinsheimes.
  1. Die Mitglieder haben für im Rahmen der Erhaltungs- und Verbesserungs-maßnahmen der Vereinsanlagen und -einrichtungen Arbeitsstunden zu er-bringen. Die Ableistung der  Arbeitsstunden wird zum Ende des Kalenderjahres geprüft. Für bis dahin nicht geleistete   Arbeitsstunden hat das Mitglied pro nicht geleistete Stunde einen festgesetzten Stundensatz an den Verein zu zahlen. Die Anzahl der jährlich zu erbringenden Arbeitsleistung und der Stundensatz für nicht geleistete Arbeitsstunden wird in einer eigenen Ordnung über Ableisten von Arbeitsstunden festgelegt.

4.6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung, Aberkennung der bürgerlichen
     
Ehrenrechte, Streichung, Ausschluß oder durch Löschung des Vereins im Vereinsregister
     
des zuständigen Amtsgerichtes.

4.7. Die Austrittserklärung wird zum Schluß des laufenden Kalenderjahres wirksam.
Sie bedarf
der Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten und ist
schriftlich an den  
Vorstand zu richten.

4.8. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Satzung, die Ordnung oder die
       
Beschlüsse des Vereins vorsätzlich oder mehrfach verstoßen hat. Ferner kann der
Ausschluß  
erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Ausbildungsrichtlinien
verstoßen oder Beschlüsse übergeordneter Verbände nicht befolgt hat. Vor dem
Ausschluß ist das betroffenen Mitglied persönlich oder schriftlich in einer Frist von einem
Monat zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und
dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das betroffenen Mitglied
kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Entscheidung schriftlich
Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung  entscheidet die
Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung oder Anhörung
innerhalb der Fristen kein Gebrauch, unterwirft er sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 5 Organe

  1. Organe des Vereins sind
  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 6  Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus :

dem/der ersten Vorsitzenden
dem/der  zweiten Vorsitzenden
dem/der  Geschäftsführer/in
dem/der  Kassierer/in
dem/der  Obmann/frau für Agility (OfA)
dem/der  Obmann/frau für Basisarbeit (OfB)
dem/der  Platz- und Gerätewart/in
dem/der  Obmann/frau für Öffentlichkeitsarbeit (OfÖ)
dem/der  Obmann/frau für Jugendarbeit (OfJ)

  1.   Der/die Geschäftsführer/in hat gleichzeitig die Funktion des Schriftführers.

6.3.a. Der Vorstand wir von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

6.3.b. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
          Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, übernimmt der
           
Restvorstand die Aufgaben des Ausgeschiedenen bis zur nächsten ordentlichen oder
           außerordentlichen Mitgliederversammlung.
           Ein Mitglied des AFRM kann maximal in ein Vorstandsamt gewählt werden. 

  1. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten von dem/der ersten Vorsitzenden/e
    sowie dem/der Geschäftsführer/in.
    1. Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten zwei Monaten des Jahres statt. Die Einladung mit Angaben der Tagesordnung muß mindestens 4 Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich zugeschickt werden.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn die Wichtigkeit der zu erledigenden Aufgaben dies rechtfertigt oder aber mindestens ein Drittel  der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe es beantragt.
  1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, sowie dessen Entlastung
  2. Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
  3. Festsetzen der Gebühren und Beiträge
  4. Entscheidung und Beschlußfassung über schriftlich eingegangene Anträge
  5. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer.
  1. Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2.Vorsitzenden, weiter Hilfsweise von einem der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
  1. Zur Überwachung der satzungsgemäßen Führung der Einnahmen und Ausgaben wählt der Verein zwei Kassenprüfer, die jeweils zwei Jahre amtieren. Die Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören und dürfen nicht unmittelbar wieder gewählt werden.
  1. Eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen und vertretenen Stimmberechtigten beschlußfähig.
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt
    Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
    Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden
    Zu Satzungsänderungen bedarf es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten        Mitgliedern.
  1. Der Beschluß zur Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden  stimmberechtigten Mitglieder

§ 8  Weitere Bestimmungen

  1. Falls es von den Mitgliedern bei der Anmeldung nicht anders angegeben wird, erfolgen allgemeine Vereinsrundschreiben in einem Exemplar pro gleicher Postanschrift.Ausgenommen davon sind Schreiben zu §§ 4.3. ; 4.5. ; 4.7. ; 7.1. ; 7.2.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an den Tierschutzverein Mainz e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

8.3.  Zur Regelung der Vereinsarbeit können für die einzelnen Organe oder Teilbereiche
Ordnungen erlassen werden. Das Recht auf Erlass der Ordnungen steht grundsätzlich der
MV zu. Die MV kann eigene Ordnungen erlassen, sie kann aber auch die Ordnungen des
übergeordneten Verbandes (DVG) übernehmen. Änderungen der jeweiligen Ordnung ist in
der Ordnung selbst geregelt. Die Bestimmungen der Ordnungen sind unmittelbar
geltendes Satzungsrecht

Flörsheim, den 24.02.2023

Gez. Matthias Kadler            Gez. Vera Strobel     
1. Vorsitzender                      Geschäftsführerin