GESCHÄFTSORDNUNG

Diese Geschäftsordnung ist Ausführungsbestimmung des §6 der Vereinssatzung

Der Vorstand nimmt sämtliche im Verein anfallenden Geschäfte und
Aufgaben wahr. Die Erledigung dieser Geschäfte und Aufgaben verteilt
sich auf die einzelnen Mitglieder des Vorstandes wie folgt:

  1. Der/die 1.Vorsitzende führt den Verein nach der Satzung und den Beschlüssen der JHV. Er/sie vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).
  2. Der/ die 2.Vorsitzende vertritt den/die 1.Vorsitzende, falls diese/r verhindert ist oder diese/r sie beauftragt. Der/die 2.Vorsitzende gehört dem eintragungspflichtigen Vorstand gemäß §26 BGB nicht an.
  3. Der/die Geschäftsführer/in ist zuständig für den gesamten Schriftverkehr innerhalb des Vereines. Der/die Geschäftsführer/in ist der/die Postbevollmächtigte des Vereins. Die von ihm/ihr geführte Geschäftsstelle ist der Ansprechpunkt für alle externen Anfragen. Er/ sie vertritt, wie der/die 1.Vorsitzende den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Der/die Kassierer/in ist für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich.
  5. Dem/der Obmann/frau für Basisarbeit obliegt die Überwachung des Basisübungsbetriebes im Verein, die Überwachung der Ausbildung und Schulung von Übungsleiter/innen. Er/sie vertritt den Verein bei Tagungen der LV-OfB beim DVG.
  6. Dem/der Obmann/frau für Agility obliegt die Überwachung des Agilityübungsbetriebes im Verein, die Überwachung der Ausbildung und Schulung von Übungsleiter/innen. Er/sie vertritt den Verein bei Tagungen der LV-OfA beim DVG.
  7. Dem/der Obmann/frau für Jugendfragen obliegt die Betreuung und Förderung der hundesportbetreibenden jugendlichen Mitgliedern. Er/sie sollte dies in enger Zusammenarbeit mit dem Verband, insbesondere dessen Jugendbetreuern/innen tun.
  8. Der/die Obmann/frau für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit ist verantwortlich für die Werbung und für die Darstellung der Ziele des Vereines durch Wort, Schrift und Bild. Über ihn/sie laufen alle Berichte aus dem Verein, zur Weiterleitung an die zuständigen Presse- und Zeitschriftenredaktionen.
  9. Der/die Platz- und Gerätewart/in ist zuständig für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Übungsgeräte und des Platzgeländes.

Die vorstehende Geschäftsordnung wurde vom AFRM-Vorstand am 03.07.2001 beschlossen und am selben Tage in Kraft gesetzt.

Geändert am 21.01.2011